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KV WAHL
Die Wahl für die Kirchenverwaltung St. Peter u. Paul Grettstadt findet am Sonntag, 24. November 2024 statt. Die Wahlberechtigten sind eingeladen, an der Wahl teilzunehmen. Wahlberechtigt ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört, in dieser Kirchengemeinde seine Hauptwohnung besitzt und das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet hat (Art. 11 Abs. 2 GStVS). Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer 1. zur Besorgung all seiner Angelegenheiten nach Deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht, 2. infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB), 3. die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder 4. offenkundig die Entrichtung der von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet. Das Wahlrecht ruht für die Kirchengemeindemitglieder, die 1. wegen Geisteskrankheiten oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind, 2. sich in Freiheitsentzug befinden oder 3. aufgrund Richterspruches einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 61 Ziff. 1 - 3 StGB unterliegen. Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer der röm.-kath. Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat, kirchensteuerpflichtig ist und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 8 Abs. 1 GStVS). Kirchensteuerpflichtig sind in diesem Sinne alle Bekenntnisangehörigen, welche einer der in Art. 1 Abs. 2 KirchStG vorgesehenen Kirchensteuern unterliegen. Kirchensteuerpflichtig ist auch der mit seinem Ehegatten zur Einkommenssteuer zusammenveranlagte Ehegatte, wenn auch nur einer der beiden Einkünfte hat. Nicht gewählt werden können nach Art. 9 GStVS Personen,
1. denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt,
2. die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist,
3. die sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 1331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen haben oder sich sonst in offenem Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befinden,
4. die offenkundig die Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen, Kirchenverwaltungswahl 2024
5. die in den Diensten der Kirchenstiftung oder Kirchengemeinde stehen, 6. die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht betraut sind oder 7. deren Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 1
Nr.1 und 2 ausgeschlossen ist oder nach Art. 12 (2) GStVS ruht. Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen zwar gleichzeitig auf der Wahlliste stehen, aber nicht gleichzeitig ein und derselben Kirchenverwaltung angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach vorstehendem Satz nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre. Wahlvorschläge 1. Der Wahlausschuss (Vors. Norbert Karch, stv. Vors. Irene Kieser, Schriftf. Petra Gram, Stephan Renninger und Pfr. i.R. Thomas Klemm) hatte die Wahlberechtigten aufgefordert, bis spätestens 22.09.2024 Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen. 2. Die vorgeschlagenen Kandidaten wurden und werden noch vom Wahlausschuss befragt, ob sie bereit sind, sich der Kirchenverwaltungswahl zu stellen. 3. Es werden vier Personen für die Kirchenverwaltung gewählt, deshalb sollte die Wahlliste acht Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, bzw. mindestens sechs Personen. Briefwahl 1. Die Kirchenverwaltungswahl wird als allgemeine Briefwahl durchgeführt. 2. Nach Prüfung der Wahlberechtigung werden dem Antragssteller folgende Unterlagen zugesandt oder ausgehändigt: Briefwahlschein, amtlicher Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag 3. Die Briefwahlunterlagen werden zwischen dem 02.11. und 09.11.2024 verteilt. 4. Der Briefwähler füllt persönlich den Stimmzettel aus, übermittelt den Wahlbrief durch die Post oder auf andere Weise dem Vorsitzenden des Wahlausschusses oder gibt den Wahlbrief bei Irene Kieser oder Norbert Karch ab bzw. wirft den Wahlbrief in der Kirche, im Grettschter Lädla oder im Kindergarten in die Wahlurne. Das Wahllokal im Pfarrhaus ist geöffnet am 24.11.2024 von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr, als letzte Möglichkeit zur Abgabe der Briefwahlunterlagen.
Norbert Karch Vorsitzender des Wahlausschusses
Der Baum wächst und gedeiht
Der aus den Spenden der 9. Spirit Night gekaufte Baum
wurde Anfang Dezember 2023 im Pausenhof der Grundschule gepflanzt.
Herr Heimrich erklärte uns damals,
dass die Rosskastanie erst bis zum Frühjahr anwachsen wird.
Die Schüler hegen und pflegen ihren Baum,
sodass er Ende April wunderschön geblüht hat.
Danach trug er die ersten Kastanien. Wir freuen uns alle sehr darüber.
Kontakt
Verwaltungsadresse
Pfarreiengemeinschaft
St. Christophorus im Mainbogen
Nikolaus-Fey-Straße 9
97469 Gochsheim
Tel: (0 97 21) 6 11 16
Fax: (0 97 21) 6 15 94
E-Mail: pfarrei.gochsheim@bistum-wuerzburg.de
Öffnungszeiten
Pfarrbüro Gochsheim (Verwaltungssitz)
- Montag 14 bis 17 Uhr
- Mittwoch 9 bis 12 Uhr
Grettstadt
- Dienstag 15 bis 17 Uhr
Schwebheim
- Montag 16 bis 18.30 Uhr
- Donnerstag 8.30 bis 11.30 Uhr
Sennfeld
- Montag 9 bis 12 Uhr
- Dienstag 9 bis 12 Uhr
- Donnerstag 15:30 bis 17:30 Uhr